Satzung des Vereins
Die Satzung als download
Verein zur Förderung der Geographischen Gesundheitsforschung e. V.
Beschlossen auf der fortgesetzten Gründungsversammlung am 3.12.2016 in Bonn.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der VR 10164 am 24.01.2017.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung der Geographischen Gesundheitsforschung e. V.“
Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Verwirklichung des Satzungszwecks
Zwecke des Vereins sind:
die Förderung der Wissenschaft und Forschung, gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1, Abgabenordnung durch die Etablierung einer Schriftenreihe und Durchführung wissenschaftlicher und wissenschaftsorientierter Veranstaltungen
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe, gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung durch die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen;
Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf dem Gebiet der Gesundheitsgeographie und Medizinischen Geographie durch die Auslobung eines Förderpreises.
Es ist beabsichtigt, einen Förderpreise zur Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Arbeiten wie Habilitationen, Dissertationen, Master- und Bachelorarbeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsgeographie und Medizinischen Geographie auszuloben, um das wissenschaftliche Engagement auf diesen Gebieten zu fördern.
Adressaten sind insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Studierende von wissenschaftlichen Hochschulen, die an die Themen, Fragestellungen und Aufgaben der Geographischen Gesundheitsforschung herangeführt werden sollen.
Es handelt sich um einen Jurypreis, wobei die Mitglieder des Vorstandes die Jury berufen. Der Vorstand entwickelt Vergaberichtlinien, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Im Rahmen dieser Vergaberichtlinie wird festgelegt, welche konkreten Kriterien für die Vergabe des Preises gelten werden.
Die Auslobung der Preise erfolgt rechtzeitig über die Geographischen Institute in Deutschland und die Fachpresse, z. B. den Rundbrief Geographie des VGDH (Verband für Geographie an deutschsprachigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen). Vorschläge und Selbstbewerbungen können jederzeit beim Verein eingereicht werden. Dadurch wird der Vorstand sicherstellen, dass die Allgemeinheit Kenntnis von der Möglichkeit des ausgelobten Preises und von den entsprechenden Vergaberichtlinien erlangt.
Die Allgemeinheit wird über die Preisvergabe durch Veröffentlichung des Vereins informiert.
3 Zweckbindung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personenvereinigung werden, welche die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist. Das fördernde Mitglied benennt einen Vertreter, der die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnimmt.
Die Mitgliedschaft wird durch Antrag auf Aufnahme und dessen Annahme durch den Vorstand begründet.
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Tod;
bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Auflösung;
durch Austritt;
durch Ausschluss.
Der Austritt bedarf einer schriftlichen Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Jahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Der Vorstand kann ein Mitglied auch wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ausschließen.
Verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ein Ehrenmitglied unterliegt nicht der Beitragspflicht gemäß § 6.
5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann für ordentliche und fördernde Mitglieder jeweils unterschiedliche Beitragssätze bestimmen. Weiteres kann durch eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung geregelt werden.
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Einschränkungen können sich ggf. aus den Rahmenbedingungen der Veranstaltungen ergeben (z.B. Größe des Veranstaltungsraumes). Soweit es sich um kostenpflichtige Veranstaltungen handelt, können Mitglieder eine Ermäßigung erhalten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
Jede Änderung hinsichtlich Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, ggf. auch Bankverbindung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge, ist dem Vorstand sofort anzuzeigen, damit das Miteinander und die Kommunikation zwischen Mitglied und Verein gewahrt werden kann.
7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl und Abwahl des Vorstandes;
Wahl des Rechnungsprüfers;
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss;
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen;
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins;
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung bestellt einen Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben
In jedem Jahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung mit Brief oder E-Mail einzuberufen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei wichtigen Gründen jederzeit vom Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen werden. Außerdem sind sie auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, dem ein Vorschlag zur Tagesordnung beiliegen muss, innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie kann aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter wählen, der nicht dem Vorstand angehören muss.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas Anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Wahlen erfolgen, sofern die Versammlung nicht etwas Anderes bestimmt, offen durch Handaufheben. Bei allen Wahlen ist Blockwahl zulässig.
Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen, bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins und den tatsächlichen Empfänger des Vereinsvermögens im Falle der Liquidation sind zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden;
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin;
dem Schriftführer/der Schriftführerin.
Die Aufgabe des/der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin oder der Schriftführer/die Schriftführerin.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres im Amt; eine etwaige Nachwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit.
Der in § 9,1 definierte Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
10 Die Rechnungsprüfer
Als Rechnungsprüfer werden zwei Personen von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Diese führen im Vorfeld der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durch und legen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die ordnungsgemäße Buchführung vor.
11 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.
12 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
13 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, auch den Liquidator.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Gesundheitssektor.
14 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Bonn.
15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(Die Eintragung erfolgte am 3.4.2018)
Bonn, 11.12.2017